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Keuchhusten (Pertussis)

 

Erreger:            

Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis

IKZ:

6-20 Tage; gewöhnlich 9–10 Tage

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Die Ansteckungsfähigkeit beginnt am Ende der Inkubationszeit, erreicht ihren Höhepunkt während der ersten beiden Wochen der Erkrankung und kann bis zu 21 Tage nach Beginn des Stadium convulsivum andauern. Bei Durchführung einer antibiotischen Therapie verkürzt sich die Dauer der Ansteckungsfähigkeit je nach angewendetem Antibiotikum auf etwa 3-7 Tage nach Beginn der Therapie. Die Elimination der Mikroorganismen ist insbesondere für Personen, die näheren Kontakt zu Hochrisikopatienten haben (Säuglinge, Gesundheitspersonal, Schwangere im letzten Monat vor der Geburt) von entscheidender Relevanz.

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Eine Wiederzulassung ist für Erkrankte möglich:

• in der Regel 5 Tage nach Beginn einer wirksamen

   Antibiotikatherapie (bei Gabe von Azithromycin ggf. nach 3

   Tagen) oder

 • 21 Tage nach Beginn des Hustens, wenn keine

    antibiotische Behandlung durchgeführt wurde

 

Eine Wiederzulassung ist für Krankheitsverdächtige möglich: • nach Vorliegen eines negativen Befundes mittels

   Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) aus einem

   nasopharyngealen Abstrich, es sei denn, der behandelnde

   Arzt kommt aufgrund der Gesamtbewertung aller

   vorliegenden klinischen und labordiagnostischer Befunde

   zu der Einschätzung, dass der Patient dennoch infektiös

   sein könnte (falsch negativer Befund) oder

 • in der Regel 5 Tage nach Beginn einer wirksamen

    Antibiotikatherapie (bei Gabe von Azithromycin ggf. nach

    3 Tagen) oder  • 21 Tage nach Beginn des Hustens, falls

    kein negativer labordiagnostischer Befund vorliegt bzw.

    keine antibiotische Behandlung durchgeführt wurde.

 

Als krankheitsverdächtig gelten Personen mit Keuchhusten-typischen Symptomen, wenn sie engen Kontakt zu einer Person mit einer bestätigten Keuchhusten-Erkrankung durch B. pertussis oder B. parapertussis während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit hatten.

 

Insbesondere bei einer Symptomatik, die nicht Keuchhusten-typisch ist, sollte die Einschätzung und Bewertung zu einer Weiterverbreitung von B. pertussis und B. parapertussis und der Aussprache von Tätigkeitsbeschränkungen und Betretungsverboten individuell durch das Gesundheitsamt getroffen werden. Eine solche schwächere Symptomatik tritt besonderes häufig bei Jugendlichen, Erwachsenen bzw. geimpften Kindern auf.

 

Die Maßnahmen bei Krankheitsverdächtigen zur Unterbrechung von Infektionsketten sind unabhängig vom Impfstatus einzuleiten, da die Impfung nicht zu 100% vor Pertussis schützt und die Impfung keinen Schutz vor Parapertussis bietet.

 

Meldepflicht nach § 6 IfSG:       

ja           

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

Ja

 

Links:

 

RKI-Ratgeber:

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RKI-Empfehlungen für die WZ:

BZgA:

weiter Seite 19

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Elternbrief/Information GA OSL:

Impfung:

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