Röteln
Erreger: |
Rötelnvirus |
IKZ: |
14-21 Tage |
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: |
7 Tage vor und 7 Tage nach Ausbruch des Exanthems; Kinder mit konnataler Rötelnembryofetopathie (CRS) können das Rötelnvirus aus dem Respirationstrakt und über den Urin bis zu einem Alter von 1 Jahr in hohen Mengen ausscheiden |
Ausreichende Immunität: |
Eine ausreichende Immunität ist anzunehmen, wenn • die nach STIKO-Empfehlungen altersgemäß empfohlenen Standard- oder Indikationsimpfungen gegen Röteln dokumentiert worden sind (vorliegender Impfpass) oder • ein schriftlicher positiver Laborbefund die Immunität gegen Röteln belegt. Vor 1970 Geborene haben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Immunität erworben, dennoch kann eine individuelle Prüfung des Risikos einer fehlenden Immunität sinnvoll sein. |
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Wiederzulassung § 34 IfSG: |
Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG Wiederzulassung nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens am 8. Tag nach Exanthembeginn möglich.
Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG Wiederzulassung möglich, wenn die Personen • über eine ausreichende, dokumentierte Immunität (s.o.) zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen oder • im Falle einer fehlenden Immunität 21 Tage nach letztem infektionsrelevanten Kontakt in der Wohngemeinschaft der Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben sind. Für eine erkrankte Kontaktperson gelten die Wiederzulassungsempfehlungen für Erkrankte/Krankheitsverdächtige (s.o.).
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Meldepflicht nach § 6 IfSG: |
ja |
Meldepflicht nach § 7 IfSG: |
ja |
Informationspflicht nach § 34 IfSG: |
ja |
Impfung möglich: |
Ja
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Links: |
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RKI-Ratgeber: |
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RKI-Empfehlungen für die WZ: Erregersteckbrief BZgA: |
weiter Seite 29 |
Elternbrief/Information GA OSL: Impfung: |
nein |