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Röteln

Erreger:            

Rötelnvirus

IKZ:

14-21 Tage

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

7 Tage vor und 7 Tage nach Ausbruch des Exanthems; Kinder mit konnataler Rötelnembryofetopathie (CRS) können das Rötelnvirus aus dem Respirationstrakt und über den Urin bis zu einem Alter von 1 Jahr in hohen Mengen ausscheiden

Ausreichende Immunität:

Eine ausreichende Immunität ist anzunehmen, wenn 

• die nach STIKO-Empfehlungen altersgemäß empfohlenen

   Standard- oder Indikationsimpfungen gegen Röteln

   dokumentiert worden sind (vorliegender Impfpass) oder

• ein schriftlicher positiver Laborbefund die Immunität

   gegen Röteln belegt.

Vor 1970 Geborene haben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Immunität erworben, dennoch kann eine individuelle Prüfung des Risikos einer fehlenden Immunität sinnvoll sein.

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung nach Abklingen der klinischen Symptome, jedoch frühestens am 8. Tag nach Exanthembeginn möglich.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Wiederzulassung möglich, wenn die Personen

• über eine ausreichende, dokumentierte Immunität (s.o.)

   zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen oder

• im Falle einer fehlenden Immunität 21 Tage nach letztem

   infektionsrelevanten Kontakt in der Wohngemeinschaft

   der Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben sind.

Für eine erkrankte Kontaktperson gelten die Wiederzulassungsempfehlungen für Erkrankte/Krankheitsverdächtige (s.o.).

 

Meldepflicht nach § 6 IfSG:       

ja

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

Ja

               

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

RKI-Empfehlungen für die WZ:

Erregersteckbrief BZgA:

weiter Seite 29

weiter

Elternbrief/Information GA OSL:

Impfung:

nein

weiter