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Virale hämorrhagische Fieber (VHF) - Ebola-, Lassa,- Krim-Kongo-, Marburgfieber

 

Erreger:            

 

Ebola-, Lassa-, Krim-Kongo-, Marburgvirus

IKZ:

Ebolafieber: 2-21 Tage, gewöhnlich 8-9 Tage

Lassafieber: 3-21 Tage

Krim-Kongo-Fieber: 1-12 Tage

Marburgfieber: 2-21 Tage

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Solange Viren im Blut, Speichel oder Ausscheidungen nachweisbar sind

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Eine Wiederzulassung für Erkrankte/Krankheitsverdächtige sollte nur in Abstimmung mit Fachexperten/-innen und dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Eine Wiederzulassung für Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft sollte nur in Abstimmung mit Fachexperten/-innen und dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

 

Meldepflicht nach § 6 IfSG:

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

ja          

 

Links:

RKI-Ratgeber:

weiter

RKI-Empfehlungen für die WZ:

weiter Seite 38

BZgA:

weiter

Elternbrief/Informationen GA OSL:

Impfung:

nein

weiter