Schulverwaltungs- und Kulturamt - Schulverwaltung
Förderschulen
Kurzinformationen
Jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein Recht darauf, die für seine spezielle Behinderungsart beste Förderung zu erhalten. Das Kind besucht in der Regel eine Schule mit gemeinsamem Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder, es sei denn die Eltern wünschen den Besuch einer Förderschule oder Förderklasse. Aber: Der Besuch einer Schule mit gemeinsamem Unterricht ist nur möglich, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule dieses auch zulassen.
Beschreibung
Die Sonderpädagogik-Verordnung legt fest:
- in Bezug auf die Klassenfrequenzen: Nicht mehr als 23 Schülerinnen oder Schüler lernen in einer Klasse, davon nicht mehr als vier mit einer Behinderung.
- in Bezug auf die Lehrerwochenstunden: Jedes behinderte Kind oder jeder Jugendliche hat einen Grundbedarf für sonderpädagogische Förderung, der sich entsprechend der Behinderung in einer unterschiedlichen Lehrerwochenstundenzahl ausdrückt.
- der gemeinsame Unterricht wird von Lehrkräften der allgemeinen Schule und von sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräften angeboten,
- in einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht wird die zusätzliche sonderpädagogische Förderung in der Regel nur von einer entsprechend ausgebildeten Lehrkraft angeboten,
- jede Lehrkraft mit sonderpädagogischer Ausbildung ist verpflichtet, auch in den allgemeinen Schulen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten.
Es gibt verschiedene Förderschulen mit folgenden Förderschwerpunkten:
- Lernen (Jahrgangsstufe 1 - 10)
- Sprache (Jahrgangsstufe 1 - 6 oder Förderklassen an Grundschulen )
- emotionale und soziale Entwicklung (Jahrgangsstufe 1 - 6)
- geistige Entwicklung (Ganztagsschulen mit 5 Lernstufen)
- Hören (Jahrgangsstufe 1 bis 10 oder 1 bis 13)
- Sehen (Jahrgangsstufe 1 bis 10 oder 1 bis 13)
- körperliche und motorische Entwicklung (integrativ-kooperative Grund- oder Gesamtschulen)
- Schulen für Kranke
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV)
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung- AZV Bbg)
- Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen- DSV)
Ansprechpartner
Frau Wohlsdorf
(03573) 870-1502
Frau Seela
(03573) 870-1521