Soziale Leistungen / Hilfen
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung
Mit dieser Hilfe soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte und Vermögen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen, sichergestellt werden.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Als Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die Sozialhilfe die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe der Hilfe richtet sich nach den gesetzlich festgelegten Regelbedarfen. Das eigene Einkommen und Vermögen wird unter Beachtung von Anrechnungsvorschriften berücksichtigt.
Hilfe in anderen Lebenslagen (Bestattungskosten)
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Hilfe für Blinde
Blindenhilfe wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt, soweit den blinden Menschen die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist.
Hilfe zur Pflege
wird für Menschen gewährt:
die pflegebedürftig, aber nicht pflegeversichert sind
die pflegebedürftig sind, aber nicht die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nach dem Pflegeversicherungsgesetz erfüllen oder
bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung zur Sicherstellung der Pflege nicht ausreichen, soweit ihnen die Aufbringung der Mittel dafür nicht zuzumuten ist.
Pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Unterstützung für Familien – Kinderfreizeitbonus ist beschlossen
Der Kinderfreizeitbonus wird im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien gezahlt. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können. Hierbei handelt es sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 100 € pro Kind. Diese Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.
Den Kinderfreizeitbonus gibt es für Kinder, die am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Anspruchsberechtige Kinder für die ein Kinderzuschlag, Kinderzuschlag und Wohngeld oder Kinderzuschlag und Grundsicherung nach dem SGB II gezahlt wird, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.
Anspruchsberechtigte Kinder die nur Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten, müssen einen formlosen Antrag auf Kinderfreizeitbonus bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Dieser kann per Post oder ab dem 01.07.2021 per E-Mail an gesendet werden. Dem ausgefüllten Antrag sind geeignete Nachweise über die Bewilligung von Wohngeld oder Sozialhilfe für den Monat August 2021 beizufügen (Bewilligungsbescheid). Die Kinder, für die der Kinderfreizeitbonus beantragt wird, müssen auf dem Bescheid ersichtlich sein. Die Auszahlung erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit frühestens ab August 2021. Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf: http://www.arbeitsagentur.de/kinderfreizeitbonus. Für allgemeine Fragen zum Antragsverfahren steht ab Anfang Juli 2021 die gebührenfreie Rufnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.