Parkausweis für Schwerbehinderte
Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung, denen die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind) zuerkannt worden sind, können Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der StVO erteilt werden.
Zuständig
Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.
Gesetzliche Grundlage
Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung
Personalausweis
Nachweis der Merkzeichen (Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid)
ein aktuelles Passbild
Zur Beachtung
Die Länder haben als oberste Straßenverkehrsbehörden neben der allgemeinen Regelung in der StVO weitere Tatbestände geschaffen, die es ermöglichen, einem größeren Personenkreis Ausnahmen zuzugestehen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag und die Bestätigung durch das Versorgungsamt in Cottbus notwendig. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % und die Notwendigkeit der ständigen Begleitung (B). Weitere Voraussetzungen regelt der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung.