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Parkausweis für Schwerbehinderte

Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Behinderung

 

Menschen mit Behinderung, denen die Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert)  oder Bl (blind) zuerkannt worden sind, können Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften der StVO erteilt werden.

 

Zuständig

Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt. 

 

Gesetzliche Grundlage

StVO § 46

 

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

Personalausweis

Nachweis der Merkzeichen (Behindertenausweis oder Feststellungsbescheid)

ein aktuelles Passbild

 

Zur Beachtung

Die Länder haben als oberste Straßenverkehrsbehörden neben der allgemeinen Regelung in der StVO weitere Tatbestände geschaffen, die es ermöglichen, einem größeren Personenkreis Ausnahmen zuzugestehen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag und die Bestätigung durch das Versorgungsamt in Cottbus notwendig. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 70 % und die Notwendigkeit der ständigen Begleitung (B). Weitere Voraussetzungen regelt der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung.

 
 
Kontakt

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Amt für Straßenverkehr und Ordnung

Joachim-Gottschalk-Straße 36

03205 Calau

 

Tel.: 03541 / 870-3264

 

Postanschrift

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

Amt für Straßenverkehr und Ordnung

SG Verkehrswesen / Untere Straßenverkehrsbehörde

Postfach 100064

01956 Senftenberg