Schülerbeförderung
Aktuelles:
Regelungen im Umgang mit den Schülerfahrausweisen 2024/2025
Anträge und Dokumente
>>> Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten laut Satzung
>>> Antrag Zeitkarte (ab 01/2023)
>>> Antrag Schülerspezialverkehr
Zur Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz ab 08/2021 gelangen Sie >>> HIER
Informationen zur Schülerbeförderung nach der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz
Bei Fragen zur Schülerbeförderung stehen die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Schülerbeförderung zu den angegebenen Sprechzeiten gern zur Verfügung.
Wer kann Leistungen beantragen?
Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen, der Oberstufenzentren und der Ersatzschulen, die ihre Wohnung im Landkreis Oberspreewald-Lausitz haben. Als Wohnung gilt der melderechtlich erfasste Aufenthaltsort des Schülers.
Bei Schülern, die auf Grund von Maßnahmen der Jugendhilfe Heimerziehung oder Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie erhalten, muss der melderechtlich erfasste Aufenthaltsort der Personensorgeberechtigten im Landkreis Oberspreewald-Lausitz sein.
Anspruchsberechtigt sind neben den Schülern auch deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, soweit die anspruchsberechtigten Schüler nicht volljährig sind.
Anspruch auf Beförderung bzw. Erstattung der Fahrtkosten besteht für die anspruchsberechtigten Schüler, wenn der einfache Schulweg
a) für Schüler der Jahrgangsstufe 1 - 6 mindestens 2 km
b) für Schüler der Jahrgangsstufe 7 - 10 mindestens 3,5 km
c) für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 und für Schüler des OSZ mindestens 5 km beträgt.
Die Beförderung von anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen können oder wo die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht machbar oder zumutbar ist, erfolgt mit einem Schülerspezialverkehr.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Übernahme von Schülerfahrtkosten kann durch Ausgabe einer Zeitkarte oder durch Erstattung der Fahrtkosten erfolgen.
Schülerfahrtkosten werden auf Antrag übernommen. Der Antrag ist in der Regel für die Dauer eines Bildungsganges einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist dann erforderlich, wenn sich der Wohnsitz des Schülers ändert, der Schüler die Schule wechselt oder die Beförderungsart sich ändert.
Fahrtkosten werden ab dem Monat der Antragstellung erstattet, eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.
Es handelt sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist, für die das Datum des Antragseinganges beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz maßgebend ist.
Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt mit einer Abrechnung unter Nachweis der entstandenen Fahrtkosten für den Schulweg gemäß §§ 7 und 8. Wurden Abonnenten- bzw. Jahreskartenverträge abgeschlossen, sind die Kopien der Verträge sowie Kopien der Zahlungsbelege vorzulegen. Die Erstattung von Fahrtkosten erfolgt monatlich oder quartalsweise.
Den vollständig ausgefüllten Antrag können Sie mit allen notwendigen Unterlagen per Post übersenden.
Welche Fristen sind zu beachten?
Die vollständigen Unterlagen, d.h. die Abrechnung mit den Originalbelegen, sind bis zum letzten Tag des Folgemonats bei monatlicher Abrechnung oder bei quartalsweiser Abrechnung bis zum letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen. Für die Berechnung der Frist ist der Monat maßgeblich, auf welchen der letzte Tag der Gültigkeit der Fahrkarte fällt. Diese Fristen sind Ausschlussfristen, für die das Datum des Eingangs der Abrechnungsunterlagen beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz maßgebend ist.
Fahrtkostenerstattungen aufgrund später eingehender Abrechnungen sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch eine Fahrtkostenerstattung für Zeiten unentschuldigten Fehlens.
Anträge auf eine Zeitkarte für die Schülerbeförderung sind bis 30. April des Jahres zu stellen. Für Schülerinnen und Schüler der 7. und 11. Klassen gilt der 10. Kalendertag nach Erhalt des Aufnahmebescheides als Abgabetermin.