Grundstücksverkehr
Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) ist es, zu den übrigen staatlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe beizutragen. Land- und forstwirtschaftliche Flächen sollten in den Händen von Landwirten bleiben bzw. vorrangig an Landwirte veräußert werden.
Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. Über den Eigentümerwechsel wird ein Vertrag, der notariell beglaubigt ist, abgeschlossen.
Anzeigepflicht
Der Kaufvertrag wird durch den Notar an die zuständige Behörde zur Genehmigung übersandt.
Merkblatt Datenschutz
Die Genehmigungsbehörde prüft den Vertrag nach folgenden Kriterien:
Handelt es sich um land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen?
Ist der Erwerber Landwirt oder Nichtlandwirt?
Wie groß ist die Gesamtfläche, die veräußert wird?
Bekanntmachung von grundstücksrechtlichen Verfahren
Veröffentlichung von Angaben zur Bekanntmachung der grundstücksverkehrsrechtlichen Verfahren
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 18.01.2017 werden auf der Internetseite des Landkreises Oberspreewald-Lausitz folgende Angaben zu den grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren veröffentlicht, wenn die erste Vorprüfung ergab, dass der Käufer von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen möglicherweise ein Nichtlandwirt bzw. Nichtforstwirt sein könnte.
- derzeit keine -
Die Aufteilung des Kaufgegenstandes auf mehrere Erwerbsinteressenten ist möglich.
Zur Beachtung
Es wird darauf hingewiesen, dass Landwirte, welche die kaufgegenständlichen Fläche zur Eigenbewirtschaftung benötigen, ihr Erwerbsinteresse schriftlich erklären können beim:
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Amt für Veterinärwesen, Lebensmittel-
überwachung und Landwirtschaft
Sachgebiet Landwirtschaft
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
Erst nach Bekundung eines ernsthaften Interesses und nach einer Vorprüfung der Landwirtseigenschaft des Interessenten werden weitere Angaben (Flurstück, Kaufpreis) mitgeteilt. Geeignete Unterlagen sind für die Vorprüfung einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf den Flächenerwerb kein Rechtsanspruch besteht. Im Falle, dass es zur Ausübung des Vorkaufrechtes kommt, wird der mögliche Nacherwerber informiert.
Anzeige von Landpachtverträgen gem. Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet. § 585 Abs. 1 S. 1 BGB
Anzeigepflicht
In Brandenburg sind Landpachtverträge mit einer Fläche von über einem Hektar anzeigepflichtig, ebenfalls Änderungen und Beendigungen von bereits bestehenden Landpachtverträgen.
Der Verpächter und der Pächter sind berechtigt den Abschluss eines Landpachtvertrages, innerhalb eines Monats, dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzuzeigen.
Formen der Anzeige eines Landpachtvertrages:
Schriftliche Vorlage des originalen Landpachtvertrages
Einreichung des originalen Vertrages persönlich oder per Post
Einreichung des vollständig unterschriebenen Vertrages als PDF per E-Mail an - bitte fügen Sie in dieser Mail die Bestätigung hinzu, dass es sich um den originalen Vertrag handelt und der Verpächter und Pächter dieser Art von Zusendung zustimmen.
Im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung. Die wesentlichen Inhalte sollten auch hier schriftlich festgehalten werden. Dies können beide Vertragspartner mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Postanschrift
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
Amt für Veterinärwesen, Lebensmittel-
überwachung und Landwirtschaft
Sachgebiet Landwirtschaft
Dubinaweg 1
01968 Senftenberg
Ansprechpartner
Frau Eichhorn
SB Grundstücksverkehr/Landpacht
03541 870-5623
Frau Harting
SB Grundstücksverkehr/Landpacht
03541 870-5624