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Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft

Tierausstellungen


Beschreibung

 

Tierausstellungen unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen des Tierseuchenrechts. Tiermärkte und Veranstaltungen mit Tieren (beispielsweise Reitsport) sind ebenso zu beurteilen.

Es sollte unterschieden werden zwischen

 

1.     Viehausstellungen

„Vieh“ sind gem. § 1 des Tierseuchengesetzes Pferde und andere Equiden, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Gehegewild und Kameliden, aber auch Hasen, Kaninchen und Geflügel (Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel , Perlhühner, Rebhühner, Truthühner und Wachteln) sowie Tauben.

 

2.     Ausstellungen weiterer Vögel (Ziervögel, Psittaciden)

 

3.     Ausstellungen von Hunden oder Katzen

 

Zu 1.:

Alle Viehausstellungen sind nach der Viehverkehrsverordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich dem VLÜA anzuzeigen und werden registriert. Das VLÜA ist berechtigt, bei verspäteter Anzeige oder entsprechender Gefährdung durch Tierseuchen Veranstaltungen zu beschränken oder zu verbieten. 
Mit Ausnahme von Hasen, Kaninchen, Geflügel und Tauben darf nur gekennzeichnetes Vieh teilnehmen. Pferde müssen zusätzlich durch einen Equidenpass identifiziert werden.
Vom VLÜA des Veranstaltungsortes kann abhängig von der Tierart und dem Umfang der Veranstaltung die Vorlage tierärztlicher oder amtstierärztlicher Gesundheitsbescheinigungen angeordnet werden.
Für Hühner und Truthühner besteht eine Impfpflicht gegen Atypische Geflügelpest - Ausstellungstiere müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die einen bestehenden Impfschutz nachweist.
Wassergeflügel bedarf gegebenenfalls zusätzlicher Laboruntersuchungen zum Nachweis der Freiheit von Geflügelpest, sofern nicht eine gemeinsame Haltung mit Hühnergeflügel (sog. Sentineltiere) amtlich bestätigt wird.
Für Pferde, Tauben und Kaninchen sind Schutzimpfungen gegen bestimmte übertragbare Krankheiten zu empfehlen.
Geflügel und Tauben sind grundsätzlich unter einer in geschlossenen Räumen auszustellen und bedürfen mit Ausnahme der Herkunft aus dem eigenen oder benachbarten Landkreisen einer klinischen tierärztlichen Untersuchung vor der Veranstaltung.

 

Zu 2.:

Nicht zum Vieh zählende weitere Vögel unterliegen zwar nicht der Anzeigepflicht bei einer Ausstellung, jedoch gelten auch für diese Bestimmungen der Geflügelpestverordnung (keine Ausstellung ohne Schutz gegen Einträge von oben sowie klinische tierärztliche Untersuchung vor der Veranstaltung, soweit die gehaltenen Vögel gemeinsam mit Geflügel ausgestellt werden) bzw. der Psittakoseverordnung (Kennzeichnungspflicht)

 

Zu 3.:

Auf Grund der anerkannten Tollwutfreiheit Deutschlands müssen gegenwärtig Hunde- und Katzenausstellungen grundsätzlich nicht mehr angezeigt werden – es sei denn, sie finden mit internationaler Beteiligung statt oder es treten tollwutgefährdete Bezirke auf. In diesen Fällen beträgt die Anzeigefrist vier Wochen.
Über 12 Wochen alte Ausstellungstiere müssen von einem Ausweis/Pass begleitet sein, der eine gültige Tollwut-Schutzimpfung nachweist.

 


Ansprechpartner

Frau Schuster
Telefon (03573) 870-4421