Amt für Umwelt - untere Naturschutzbehörde
Naturdenkmale
Beschreibung
Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar festgesetzt werden, deren besonderer Schutz
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist.
Als schützenswerte Einzelschöpfungen der Natur kommen insbesondere bemerkenswerte Bodenformen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Erdfälle, Rummeln, Sölle, Trockenhänge, Felsen, Steilufer, Höhlen, Findlinge, Gletscherspuren und landschaftsprägende alte, seltene oder wertvolle Bäume in Betracht.
Die Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturdenkmalen erlässt die untere Naturschutzbehörde.
Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro, bzw. bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Frau Felsmann
(03541) 870-3483