OSL erlässt Allgemeinverfügung über zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Absenkung des Infektionsgeschehens
Das Infektionsgeschehen in Deutschland verharrt weiter auf hohem Niveau. Die Gefahr einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems ist präsenter als je zuvor. Seit 1. Dezember gelten mit der neuen Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg im gesamten Land bereits erneut verschärfte Coronaregeln. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz erlässt nunmehr aufgrund seiner hohen 7-Tages-Inzidenz per Allgemeinverfügung weitere Schutzmaßnahmen, um eine zeitnahe und deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Die Regelungen umfassen Maßnahmen im Schulbetrieb, im Bereich Besuchsrecht in Pflegeheimen, Bestattungen sowie ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit.
Die Allgemeinverfügung wird am Freitag, 4. Dezember 2020, im Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz veröffentlicht und tritt zu Montag, dem 7. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2020 in Kraft. Die Allgemeinverfügung im Wortlaut inklusive der Begründung kann online unter www.osl-online.de eingesehen werden.
Die Kreisverwaltung kommt mit der Allgemeinverfügung ihrer Pflicht aus der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg nach, wonach Landkreise mit Inzidenzwerten über 200 weitere gezielte Schutzmaßnahmen zur deutlichen Absenkung des Infektionsgeschehens treffen müssen. Die Verordnung schreibt zudem bei hoher Inzidenz das Festlegen weitergehender schulorganisatorischer Regelungen, die dem Infektionsschutz dienen, vor.
Das Infektionsgeschehen im Landkreis OSL ist in den letzten Wochen stark gestiegen. Allein seit Mittwoch wurden 76 neue Infektionen registriert. Mit Stand heute liegt die 7-Tages-Inzidenz bei 331,9. OSL bleibt damit weiterhin der Landkreis Brandenburgs mit den höchsten Neuinfektionen innerhalb einer Woche. Aktuell sind in OSL 661 Personen nachweislich infiziert. Im Klinikum Niederlausitz werden momentan ca. 50 COVID-19-Patienten behandelt. Die Lage bleibt trotz getroffener umfangreicher Maßnahmen angespannt. Zwischenzeitlich sind 26 Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 zu verzeichnen.
Die Inhalte der Allgemeinverfügung wurden mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg abgestimmt. Gespräche erfolgten darüber hinaus mit dem Staatlichen Schulamt, den Kommunen und den Nachbarlandkreisen.
Die Allgemeinverfügung gilt bis zum 20. Dezember. Eine Verlängerung oder gar Verschärfung der Maßnahmen ist abhängig von der Entwicklung der Inzidenz in den kommenden zwei Wochen. Das Land hat derweil eine einheitliche Hot-Spot-Strategie des Landes für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 in Aussicht gestellt, die konkrete Empfehlungen für Zusatzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zum Inhalt haben soll.
Landrat Siegurd Heinze:
„Oberspreewald-Lausitz bleibt der Landkreis im Land Brandenburg mit den meisten Neuinfektionen, die Lage in der Gesundheitsversorgung ist äußerst angespannt, unser Krankenhaus kommt trotz Aufstockung der Intensivbetten an seine Kapazitätsgrenze. Wir müssen handeln, sonst kollabiert das Gesundheitswesen und damit gegebenenfalls das öffentliche Leben. Ich bitte alle Bürgerinnen und Bürger, sich an die Bestimmungen der Allgemeinverfügung sowie an die Hygiene- und Abstandsregeln zu halten und danke Ihnen für ihr Verständnis. Schützen Sie sich und andere, bewahren Sie sich Ihre Gesundheit.“
Das sind die einzelnen Inhalte der Allgemeinverfügung:
- Maßnahmen im Schulbetrieb:
Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 1, Lehrkräfte, sonstiges Personal sowie Besucher von Schulen jeden Bildungsganges, d.h. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs in öffentlicher und freier Trägerschaft, sind verpflichtet, in Schulgebäuden und in Horteinrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung gem. § 2 2.SARS-CoV-2-EindV zu tragen. Dies gilt nicht im Außenbereich (insbesondere auf dem Schulhof), soweit der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird.
Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen, berufsbildenden Schulen und Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ sind in kleinere Lerngruppen aufzuteilen und in einem rollierenden Unterrichtssystem, d.h. im Wechsel von Präsenzunterricht und Distanzunterricht, zu unterrichten. Der Sportunterricht ist untersagt. Das rollierende Unterrichtssystem ist so zu gestalten, dass eine effiziente Unterbrechung von Infektionsketten sichergestellt ist, insbesondere durch Halbierung der Klassenstärken bei gleichbleibenden Personenkreisen.
Der Präsenzunterricht der Volkshochschule und der Musikschulen in öffentlicher und privater Trägerschaft ist untersagt. Die Unterrichtserteilung mittels Distanzunterricht, soweit möglich, ist erlaubt. Entsprechendes gilt für Bildungsdienstleister im Bereich der beruflichen Bildung und überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen sowie vergleichbare Angebote.
Der Unterrichtsbetrieb an Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Schülerinnen und Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderungen beschult werden, bleibt unberührt. - Einschränkung des Besuchsrechtes in Pflegeheimen:
In stationären Einrichtungen zur Pflege ist vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen im Einzelfall höchstens ein Besucher je Patient oder Bewohner täglich für maximal eine Stunde zulässig. - Bestattungen:
Bestattungen dürfen nur im engsten Familienkreis stattfinden, wobei auch bei Bestattungen unter freiem Himmel die Anzahl der Beteiligten 25 Personen nicht überschreiten darf. - Alkoholverbot in der Öffentlichkeit:
Die Abgabe und der Konsum von alkoholhaltigen Getränken ist ganztägig außerhalb von Läden und Geschäften im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt. - Geltung weiterer Vorschriften:
Im Übrigen gelten die Regelungen der 2.SARS-CoV-2-EindV, soweit die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthalten. - Ordnungswidrigkeit:
Verstöße gegen die in Ziff. 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. - Inkrafttreten, Außerkrafttreten:
Diese Allgemeinverfügung tritt am 07.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 20.12.2020 außer Kraft.