Cholera
Erreger: |
Vibrio cholerae |
IKZ: |
Wenige Stunden bis 5 Tage, selten länger |
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: |
Theoretisch solange Erreger im Stuhl nachweisbar sind. Praktisch spielt eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung von Cholera in Deutschland keine Rolle (bei 26 reiseassoziierten und einem mit dem Verzehr privat importierter Lebensmittel assoziierten Fällen in Deutschland seit 2001 keine dokumentierte autochthone Übertragung sowie keine asymptomatisch infizierten Kontaktpersonen). |
Wiederzulassung § 34 IfSG: |
Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG Wiederzulassung nach klinischer Genesung und Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im Abstand von 1-2 Tagen möglich. Wenn eine Antibiotikatherapie erfolgt ist, sollte die erste Stuhlprobe frühestens 24 Stunden nach deren Ende genommen werden.
Ausscheider § 34 Abs. 2 IfSG Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen. Nach Vorliegen von 3 aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden (zu entnehmen im Abstand von 1–2 Tagen) ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen und die betroffene Person ist wiederzuzulassen.
Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG Wiederzulassung nach Vorliegen eines negativen Stuhlbefundes, zu entnehmen 5 Tage nach der letzten möglichen Ansteckung, möglich. |
Meldepflicht nach § 6 IfSG: |
ja |
Meldepflicht nach § 7 IfSG: |
ja |
Informationspflicht nach § 34 IfSG: |
ja |
Impfung möglich: |
Ja
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Links: |
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RKI-Informationen: RKI-Empfehlungen für die WZ: |
weiter Seite 7 |
BZgA: |
nein |
Elternbrief/Information GA OSL: Impfung: |
nein |