Diphtherie
Erreger: |
Corynebacterium (C.) ssp., Toxin bildend |
IKZ: |
Gewöhnlich 2-5 Tage, selten bis zu 10 Tage |
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: |
Solange der Erreger in Sekreten und Wunden nachweisbar ist. Bei Unbehandelten gewöhnlich 2-4 Wochen. Patienten mit chronischen Hautläsionen (z.B. Ulcera im Rahmen einer Diabeteserkrankung oder chronisch venöser Insuffizienz) können 6 Monate und länger mit dem Erreger kolonisiert sein. Eine wirksame antibiotische Therapie führt normalerweise nach 48-96 Stunden zur Beendigung der Erregerausscheidung. |
Ausreichende Immunität: |
Eine ausreichende Immunität ist anzunehmen, wenn • Impfungen gegen Diphtherie entsprechend den STIKO Empfehlungen belegt werden können (vorliegender Impfpass) oder • ein schriftlicher positiver Laborbefund eine Immunität gegen Diphtherie belegt. |
Wiederzulassung § 34 IfSG: |
Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG Wiederzulassung möglich, wenn • das Ergebnis eines Abstrichs (entnommen vor Beginn der spezifischen Antibiotikatherapie) kein Bakteriennachweis oder den Nachweis eines nicht-toxigenen Corynebacterium -Stammes ergibt oder • 2 negative Abstrichergebnisse vorliegen (kein Bakteriennachweis oder Nachweis eines nicht-toxigenen Corynebacterium -Stammes aus 2 Abstrichpaaren (Nasen- und Rachen- bzw. Wundabstrich) abgenommen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Antibiotikatherapie im Abstand von mindestens 24 Stunden zueinander): - im Falle eines initial positiven Nachweises eines toxigenen Corynebacterium -Stammes im Abstrich (entnommen vor Beginn der spezifischen Antibiotikatherapie) oder - bei nicht erfolgter Abstrichentnahme vor Beginn der spezifischen Antibiotikatherapie.
Ausscheider § 34 Abs. 2 IfSG Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen. Nach Vorliegen von 2 negativen Abstrichergebnissen (kein Bakteriennachweis oder Nachweis eines nicht-toxigenen Corynebacterium -Stammes aus 2 Abstrichpaaren (Nasen- und Rachen- bzw. Wundabstrich), abgenommen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Antibiotikatherapie im Abstand von mindestens 24 Stunden zueinander, ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen und die betroffene Person ist wiederzuzulassen.
Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG Wiederzulassung möglich, wenn • das Ergebnis eines Abstrichs (entnommen vor Beginn der antibiotischen Postexpositionsprophylaxe) kein Bakteriennachweis oder den Nachweis eines nicht- toxigenen Corynebacterium Stammes ergibt oder • bei nicht erfolgter Abstrichentnahme vor Beginn der antibiotischen Postexpositionsprophylaxe ein negatives Abstrichergebnis vorliegt (kein Bakteriennachweis oder Nachweis eines nicht-toxigenen Corynebacterium – Stammes aus einem Abstrichpaar (Nasen- und Rachen- bzw. Wundabstrich), abgenommen frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Postexpositionsprophylaxe. |
Meldepflicht nach § 7 IfSG: |
Ja |
Informationspflicht nach § 34 IfSG: |
Ja |
Impfung möglich: |
ja |
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Links: |
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RKI-Ratgeber: |
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RKI-Empfehlungen für die WZ: BZgA: |
weiter Seite 8 nein |
Elternbrief/Information GA OSL: Impfung:
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nein
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