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Hepatitis A, B, C, E

Hepatitis A

Erreger:            

Hepatitis-A-Virus          

IKZ:

15–50 Tage; gewöhnlich 25–30 Tage     

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

1-2 Wochen vor und bis zu 1 Woche nach Auftreten des Ikterus oder der Transaminasenerhöhung. Infizierte Kleinkinder und Kinder scheiden das Virus länger (bis zu 6 Monate) aus.

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung 2 Wochen nach Auftreten der ersten klinischen Symptome bzw. eine Woche nach Auftreten des Ikterus möglich.  Bei Kindern und Kleinkindern sollte bei Wiederzulassung die entsprechende Hygienekompetenz berücksichtigt werden, da das Virus auch länger ausgeschieden werden kann.

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Wiederzulassung möglich, wenn die Personen

• über eine ausreichende, dokumentierte Immunität (s.o.)

    zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen oder

 • eine postexpositionelle Schutzimpfung erhalten haben

    und der Einrichtung für wenigstens 2 Wochen nach der

    Impfung ferngeblieben sind oder

 • im Falle einer fehlenden Immunität 4 Wochen nach

    letztem infektionsrelevanten Kontakt in der

    Wohngemeinschaft der Einrichtung ferngeblieben sind.

Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung verhütet werden kann (§ 34 Abs. 7 IfSG).

 

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

 

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

Ja

             

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

RKI-Empfehlungen für die WZ:

BZgA:

weiter Seite 15

nein

Elternbrief/Information GA OSL:

Impfung:

nein

weiter

 

Hepatitis B

Erreger:              

Hepatitis-B-Virus

IKZ:

Die Zeit zwischen Infektion und Manifestation der akuten Hepatitis-B-Erkrankung kann 45 bis 180 Tage betragen (im Durchschnitt etwa 60 bis 120 Tage).

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Eine Ansteckungsfähigkeit besteht unabhängig von den Symptomen der Krankheit, prinzipiell solange HBV-DNA, HBsAg oder HBeAg als Marker der Virusvermehrung nachweisbar sind.

Meldepflicht nach § 6 IfSG:       

ja

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

nein

Impfung möglich:

Ja

               

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

Erregersteckbrief BZgA:

nein

Elternbrief/Information GA OSL:

Impfung:

nein

weiter

 

Hepatitis C

Erreger:              

Hepatitis-C-Virus

IKZ/Serokonversionszeit:

Im Serum einer infizierten Person kann HCV-RNA bereits wenige Tage nach Infektion messbar sein. Die Serokonversionszeit beläuft sich auf 2 Wochen bis 6 Monate. In der Regel werden Antikörper 7 bis 8 Wochen nach Infektion messbar.

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Grundsätzlich besteht eine Ansteckungsfähigkeit, solange HCV-RNA im Blut nachweisbar ist, d.h. auch bei akuten HCV-Infektionen vor Serokonversion besteht ein Übertragungsrisiko.

Meldepflicht nach § 6 IfSG:       

ja

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

nein

Impfung möglich:

nein      

 

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

Erregersteckbrief BZgA:

nein

Elternbrief/Information GA OSL:

nein

 

Hepatitis E

Erreger:            

Hepatitis-E-Virus

IKZ:

15 bis 64 Tage

Dauer der Ansteckungsfähigkeit:

Die Dauer der Ansteckungsfähigkeit ist nicht abschließend geklärt. Das Virus kann im Stuhl etwa 1 Woche vor bis 4 Wochen nach Beginn des Ikterus nachgewiesen werden. Im Falle von chronischen Infektionen muss davon ausgegangen werden, dass das Virus ausgeschieden wird, solange die Infektion besteht.

 

 

Wiederzulassung § 34 IfSG:

Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG

Wiederzulassung nach klinischer Genesung und unter Beachtung der allgemeinen Empfehlungen zur Verhütung von Folgeinfektionen (s.u.) möglich. 

 

Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG

Eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung (im Sinne einer fäkal-oralen Schmierinfektion) des Virus findet nach aktuellem Kenntnisstand nicht statt. Dies gilt für importierte und autochthone Fälle und unabhängig vom Genotyp. Insofern können Haushaltskontakte von Erkrankten in der Regel bei Wahrung guter persönlicher Hygiene (einschließlich gründliches Händewaschen mit Seife) wiederzugelassen werden.

 

Meldepflicht nach § 7 IfSG:

ja

Informationspflicht nach § 34 IfSG:

ja

Impfung möglich:

nein

             

Links:

 

RKI-Ratgeber:

weiter

RKI-Empfehlungen für die WZ:

Erregersteckbrief BZgA:

weiter Seite 17

nein

Elternbrief/Information GA OSL:

nein