Masern
Erreger: |
Masern-Virus |
IKZ: |
7-21 Tage, gewöhnlich 10-14 Tage von der Exposition bis zu ersten Symptomen, 14-17 Tage bis Ausbruch des Exanthems |
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: |
4 Tage vor bis 4 Tage nach Auftreten des Exanthems |
Anzunehmende Immunität: |
Eine ausreichende Immunität ist anzunehmen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft: • Impfungen gegen Masern, entsprechend den STIKO- Empfehlungen, können belegt werden (vorliegender Impfpass) oder • ein schriftlicher positiver Laborbefund belegt eine Immunität gegen Masern Vor 1970 Geborene haben mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Immunität erworben, dennoch kann eine individuelle Prüfung des Risikos einer fehlenden Immunität sinnvoll sein. |
Wiederzulassung § 34 IfSG: |
Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG Wiederzulassung nach ärztlicher Beurteilung der vorliegenden Infektions- oder Ansteckungsgefahr am 5. Tag nach Auftreten des Exanthems möglich.
Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG Wiederzulassung möglich, wenn die Personen • über eine ausreichende, dokumentierte Immunität (s.o.) zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen oder • im Falle einer fehlenden Immunität 21 Tage nach letztem infektionsrelevanten Kontakt in der Wohngemeinschaft der Gemeinschaftseinrichtung ferngeblieben sind. Für eine erkrankte Kontaktperson gelten die Wiederzulassungsempfehlungen für Erkrankte/Krankheitsverdächtige (s.o.).
Personen ohne ausreichende Immunität in betroffener Gemeinschaftseinrichtung § 28 Abs. 2 IfSG Wiederzulassung möglich, wenn die Personen • über eine ausreichende, dokumentierte Immunität (s.o.) zur Zeit der Ansteckungsfähigkeit verfügen oder • bereits über eine einmalige vorangegangene Impfung verfügen und eine weitere postexpositionelle Impfung nach erstem infektionsrelevantem Kontakt möglichst innerhalb von 3 Tagen erhalten haben oder • mindestens über eine einmalige postexpositionelle Impfung nach erstem infektionsrelevantem Kontakt verfügen. - Die erste postexpositionelle Impfung muss innerhalb von 3 Tagen nach erster Exposition gegeben worden sein. Kann dieses Zeitintervall von 3 Tagen nicht eingehalten werden, ist das Betreten der Einrichtung erst 21 Tage (maximale Inkubationszeit) nach letztem infektionsrelevanten Kontakt wieder möglich. - Auf eine notwendige zweite Impfung nach 4 Wochen und die besondere Aufmerksamkeit auf beginnende typische Masernsymptome (aufgrund einer Masernerkrankung oder aufgrund der Impfung) ist hinzuweisen oder • 21 Tage nach dem letzten infektionsrelevanten Kontakt der Einrichtung ferngeblieben sind und in der Zwischenzeit in der Einrichtung keine Erkrankung mehr aufgetreten ist • Auf eine notwendige zweite Impfung nach 4 Wochen und die besondere Aufmerksamkeit auf beginnende typische Masernsymptome (aufgrund einer Masernerkrankung oder aufgrund der Impfung) ist hinzuweisen. Für eine erkrankte Kontaktperson gelten die Wiederzulassungsempfehlungen für Erkrankte/Krankheitsverdächtige (s.o.).
Erläuterung: Die Unterscheidung im Hinweise zu Kontaktpersonen der Wohngemeinschaft und der Gemeinschaftseinrichtung beruht auf der Annahme, dass für Personen in der Wohngemeinschaft in der Regel das erforderliche Zeitintervall von 3 Tagen für die postexpositionelle Impfung nicht eingehalten werden kann (möglicher Kontakt zum selben Indexfall, Kontakt zum Erkrankungsfall bereits in der Prodromalphase 4 Tage vor Exanthembeginn).
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Meldepflicht nach § 6 IfSG: |
ja |
Meldepflicht nach § 7 IfSG: |
ja |
Informationspflicht nach § 34 IfSG: |
ja |
Impfung möglich: |
ja |
Links: |
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RKI-Ratgeber: |
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RKI-Empfehlungen für die WZ: Erregersteckbrief BZgA: |
weiter Seite 22 |
Elternbrief/Information GA OSL: Impfung: |
nein |