Pest
Erreger: |
Yersinia pestis |
IKZ: |
Beulenpest: 2-7 Tage primären Lungenpest: 1-3 Tage |
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: |
72 Stunden nach Beginn einer klinisch wirksamen Therapie ist nicht mehr von einer Ansteckungsfähigkeit auszugehen. Der Leichnam eines an Pest Verstorbenen kann bis zu 2 Monate kontagiös sein. |
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Wiederzulassung § 34 IfSG: |
Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG Eine Wiederzulassung für Erkrankte/Krankheitsverdächtige sollte nur in Abstimmung mit Fachexperten/-innen und dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.
Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG Eine Wiederzulassung für Kontaktpersonen in der Wohngemeinschaft kann 72 Stunden nach Beginn einer geeigneten Postexpositionsprophylaxe erfolgen. Alle Maßnahmen sollten nur in Abstimmung mit Fachexperten/-innen und dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.
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Meldepflicht nach § 6 IfSG: |
ja |
Meldepflicht nach § 7 IfSG: |
ja |
Informationspflicht nach § 34 IfSG: |
ja |
Impfung möglich: |
nein
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Links: |
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RKI-Ratgeber: |
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RKI-Empfehlungen für die WZ: Erregersteckbrief BZgA: |
weiter Seite 27 nein |
Elternbrief/Information GA OSL: |
nein |