Ruhrerkrankung, bakteriell (Shigellose)
Erreger: |
Shigella spp. |
IKZ: |
12–96 Stunden |
Dauer der Ansteckungsfähigkeit: |
Solange der Erreger mit dem Stuhl ausgeschieden wird, bis zu 1-4 Wochen nach Abklingen der Krankheitssymptome. |
|
|
Wiederzulassung § 34 IfSG: |
Erkrankte/ Krankheitsverdächtige § 34 Abs. 1 IfSG Wiederzulassung nach Abklingen der Krankheitssymptome sowie Vorliegen von 2 negativen Befunden einer bakteriologischen Stuhluntersuchung (Stuhlproben im Abstand von 1-2 Tagen) möglich. Die erste Stuhlprobe sollte frühestens 24 Stunden nach Abklingen der Durchfallsymptome bzw. 48 Stunden nach Ende einer Antibiotikatherapie erfolgen.
Ausscheider § 34 Abs. 2 IfSG Wiederzulassung nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen. Nach Vorliegen von 2 negativen Befunden einer bakteriologischen Stuhluntersuchung (Stuhlproben im Abstand von 1-2 Tagen; frühestens 48 Stunden nach Ende einer Antibiotikatherapie) ist keine Ansteckungsfähigkeit mehr anzunehmen und die betroffene Person ist wiederzuzulassen.
Kontaktpersonen in Wohngemeinschaft § 34 Abs. 3 IfSG Wiederzulassung nach Vorliegen einer negativen Stuhlprobe (zu entnehmen 96 Stunden nach letztmaligem Kontakt zum Erkrankten/ Krankheitsverdächtigten) möglich. Im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung verhütet werden kann (§ 34 Abs. 7 IfSG).
|
Meldepflicht nach § 6 IfSG: |
nein |
Meldepflicht nach § 7 IfSG: |
ja |
Informationspflicht nach § 34 IfSG: |
ja |
Impfung möglich: |
nein
|
Links: |
|
RKI-Ratgeber: |
|
RKI-Empfehlungen für die WZ: Erregersteckbrief BZgA: |
weiter Seite 32 nein |
Elternbrief/Information GA OSL: |
nein |